Legasthenie/LRS
Die Legasthenie - im englischen Sprachraum Dyslexie - ist eine überdauernde, bereichsspezifische Lernstörung, die auch genetisch weiter vererbt wird und gehört zu den sog. "umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten" (F81). Eine Legasthenie kann nur von einem Kinder- und Jugendpsychiater attestiert werden.
Was heißt "umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten"?
Es bedeutet, dass das Erlernen des Lesens, Schreibens und Rechnens deutlich und spezifisch, d. h. in diesem speziellen Bereich, beeinträchtigt ist. Man nimmt an, dass diese Störungen im Wesentlichen in einer zentralnervösen, kognitiven Störung der Informationsaufnahme und -verarbeitung liegen.
Dabei wird zwischen einer "Lese-/Rechtschreibstörung" (F81.0) und der "Isolierten Rechtschreibstörung" (F81.1) unterschieden.
Merkmale der Lese-/Rechtschreibstörung (F81.0):
Beeinträchtigung der Entwicklung der Lesefertigkeiten und damit verbunden
Beeinträchtigung der Rechtschreibfertigeiten
Merkmale der Isolierten Rechtschreibstörung (F81.1):
Entwicklungsstörung der Rechtschreibfertigkeit
Lesestörung in der Vorgeschichte nicht nachweisbar
Vgl.: v. Suchodoletz, W. (2006). Therapie der Lese-Rechtschreib-Störung (LRS). Stuttgart: Kohlhammer.
Für die Diagnose einer Lese-/Rechtschreibstörung (Legasthenie) sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
Intelligenzniveau im Normalbereich (IQ > 70)
Ergebnis in einem standardisierten Rechtschreibtest PR < 10%
Lese-/Rechtschreibleistung deutlich schlechter als dies nach der allgemeinen Intelligenzentwicklung zu erwarten wäre, d. h. mind. 1 bis 1,5 Standard-abweichungen (oder 12 T-Wertpunkte) < IQ
Lese-/Rechtschreibschwäche LRS
Die Lese-/Rechtschreibschwäche ist eine bereichsspezifische vorübergehende Lernbeeinträchtigung, die verschiedene Ursachen haben kann:
Reifungskrisen
Schul- oder Lehrerwechsel
Umzug oder Scheidung der Eltern
Tod eines geliebten Angehörigen
Für die Diagnose einer Lese-/Rechtschreibschwäche sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
Intelligenzniveau im Normalbereich (IQ > 70)
unterdurchschnittliche Leistung in einem standardisierten Rechtschreibtest PR < 20%
Förderung bei Legasthenie/LRS
Bei Legasthenie gibt es die Möglichkeit, eine Förderung über Teilhabeleistungen gemäß § 35a SGB VIII über das Jugendamt zu erhalten. Bei einer „drohenden seelischen Behinderung" wird dadurch gewährleistet, dass das Kind bzw. der /die Jugendliche am normalen gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Der Unterricht kann einzeln, zu zweit oder zu dritt erfolgen, je nachdem, wie die Förderung bewilligt wurde. Bei LRS wird im Normalfall keine Gewährung dieser Teilhabeleistungen erteilt, da LRS eine vorübergehende Lernstörung darstellt. Förderung bei LRS kann einzeln und in Kleingruppen erfolgen.